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Dies bedeutet, dass die Berechnung des Richtwertmietzinses für neue Mietverträge ab 1. April 2008 auf der Basis der neuen Richtwerte erfolgen kann.
Erhöhung von Richtwertmietzinsen auf Grund einer Wertsicherungsvereinbarung ab 1. Mai 2008:
Bezüglich der Geltendmachung der Wertanpassung ist auf die strengen Formerfordernisse des § 16 Abs. 9, 2. Satz MRG zu achten :
Das Erhöhungsbegehren hat schriftlich zu erfolgen und ist nach dem Zeitpunkt der mietrechtlichen Wirksamkeit der Veränderung, also frühestens am Mittwoch, dem 2. April 2008, abzusenden.
Das Schreiben muss wenigstens 14 Tage vor dem Zinstermin, also spätestens am Mittwoch, dem 16. April 2008, beim Mieter einlangen.
Gelangt das Schriftstück später als 14 Tage vor dem nächsten Zinstermin beim Mieter ein, so wird die Erhöhung des Hauptmietzinses erst zum übernächsten Zinstermin wirksam.
Wird das Schreiben jedoch zu früh datiert bzw. abgeschickt, entfaltet es überhaupt keine Rechtswirkungen: Der Mieter ist dann weder zum in Aussicht genommenen noch zu einem späteren Termin zur Zahlung des erhöhten Mietzinses verpflichtet.
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